Eine Praxiswebsite ist heute an einem Nachmittag gebaut. Die schwierigere Frage ist nicht, welcher Baukasten es wird – sondern was draufstehen darf.
Patienten suchen Sprechzeiten und Anfahrt längst online, und wer neu in Ihre Praxis kommt, hat die Seite meist schon gesehen. Der technische Teil ist dabei das kleinere Problem: Mit einem Baukasten stehen Leistungen, Team und Kontakt in wenigen Stunden. Anspruchsvoller ist, was viele erst nach der Veröffentlichung merken – für ärztliche Inhalte gelten die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, das Heilmittelwerbegesetz und beim Kontaktformular der besondere Schutz von Gesundheitsdaten. Wir zeigen zuerst, was erlaubt ist und was nicht, und vergleichen danach zehn Anbieter daraufhin, wie gut sie zu einer Praxis passen.
Was auf einer Praxiswebsite stehen darf – und was nicht
Grundlage ist § 27 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Der Paragraf erlaubt ausdrücklich sachliche berufsbezogene Informationen und untersagt berufswidrige Werbung – berufswidrig ist nach Absatz 3 insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 MBO-Ä im Wortlaut). Werbung ist also erlaubt, sie muss nur sachlich bleiben.
| Erlaubt | Untersagt |
|---|---|
| Facharztbezeichnungen nach Weiterbildungsordnung | Superlative wie „die beste Praxis der Stadt“ |
| Hinweis auf die verleihende Ärztekammer | Erfundene Titel, die eine Facharztqualifikation vortäuschen |
| Tätigkeitsschwerpunkte bei erheblichem Umfang | Vergleiche mit anderen Praxen |
| Sachliche Angaben zu Leistungen, Abläufen, Ausstattung | Die Bezeichnung „Klinik“ für eine Praxis |
| Fotos von Team und Räumen | Pauschalpreise, Rabatte und Gutscheine |
Die Rechtsprechung hat diese Grenzen an konkreten Fällen gezogen. Die Bezeichnung „Männerarzt (CMI)“ wurde als unzulässig beurteilt, weil sie einen Irrtum über eine fachärztliche Qualifikation erregt. Das Wort „Klinik“ für eine Praxis gilt als irreführend, weil die Öffentlichkeit darunter eine Einrichtung für stationäre Behandlung versteht. Und eine besonders hervorgehobene Preisangabe für eine Augenlaserbehandlung wurde als anpreisend eingestuft (Bundesärztekammer: Arzt – Werbung – Öffentlichkeit).
Wichtig für die Risikoeinschätzung: § 27 Abs. 3 MBO-Ä ist zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ein Verstoß gegen das Berufsrecht kann damit auch ein Wettbewerbsverstoß sein – und dann kann nicht nur die Kammer reagieren, sondern auch ein Mitbewerber oder ein Verband abmahnen.
Das BGH-Urteil zu Vorher-Nachher-Bildern
Wenn Ihre Praxis ästhetische Behandlungen anbietet, ist das die wichtigste Änderung der letzten Jahre. Am 31. Juli 2025 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unterspritzungen mit Hyaluronsäure als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten (Az. I ZR 170/24). Damit greift das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch für sie – Vorher-Nachher-Darstellungen sind für diese Behandlungen unzulässig, sofern keine medizinische Indikation vorliegt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, Vorinstanz war das OLG Hamm. Entscheidend war für den BGH nicht das Werkzeug, sondern der Eingriff: Bereits der Einsatz einer Kanüle genügt, wenn damit gezielt die äußere Form verändert wird (ZDF zum Urteil, Einordnung im Medizinrecht-Blog). Nach überwiegender juristischer Einschätzung gilt das Urteil ebenso für Botulinumtoxin.
Gesundheitsdaten: Warum das Kontaktformular Ihr größtes Risiko ist
Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen strengeren Anforderungen als eine gewöhnliche Kundenanfrage. Das hat eine sehr praktische Konsequenz für die Gestaltung Ihrer Seite: Je mehr ein Formular abfragt, desto größer das Problem.
- Fragen Sie im Kontaktformular keine Symptome ab. Name, Kontaktweg und der Wunsch nach einem Rückruf reichen. Sobald ein Patient in ein Freitextfeld seine Beschwerden schreibt, verarbeiten Sie Gesundheitsdaten über eine Website – mit allen Folgepflichten.
- Prüfen Sie, wo die Daten liegen. Ein Anbieter mit Servern in Deutschland oder der EU vereinfacht die Argumentation erheblich. Bei Anbietern mit Sitz außerhalb der EU wird die Prüfung aufwendiger.
- Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab. Nach Artikel 28 DSGVO Pflicht, sobald Ihr Anbieter in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Kein Baukasten bewirbt ihn auf der Produktseite – fragen Sie ausdrücklich danach, bevor Sie buchen.
- Vorsicht bei eingebetteten Diensten. Kartendienste, Schriftarten und Analysewerkzeuge übertragen Daten, oft schon beim Seitenaufruf. Ein Einwilligungsbanner, das nur „Verstanden“ anbietet, genügt dafür nicht.
- Online-Terminbuchung getrennt betrachten. Wer über die Website Termine vergibt, verarbeitet mehr als einen Namen. Prüfen Sie, ob der Buchungsdienst selbst einen AV-Vertrag anbietet und wo dessen Server stehen – das ist oft ein anderer Anbieter als der Baukasten.
Die besten Website-Baukästen für Arztpraxen
Sortiert nach Eignung für eine Praxis – Serverstandort, Terminbuchung und deutschsprachiger Support wiegen hier schwerer als Designfreiheit. Die Sterne stehen für die Gesamtqualität des Anbieters und sind in allen unseren Artikeln gleich vergeben; sie folgen deshalb nicht der Reihenfolge in diesem Vergleich.
Die Anbieter im Detail
1. IONOS – Wenn Patientendaten in Deutschland bleiben sollen

⭐ 4,5/5
IONOS: Für die Praxis im DetailFür eine Praxis ist der Serverstandort kein Nebenaspekt, sondern der Ausgangspunkt jeder Datenschutzargumentation. IONOS betreibt seine Rechenzentren in Deutschland und wirbt mit Datenschutz nach EU-Vorgaben – bei einer Website, über die Patienten Kontakt aufnehmen, ist das die einfachste Antwort auf die Frage, wo die Daten liegen.
Der zweite Punkt zählt im Alltag mindestens so viel: telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch. Wenn die Seite mit den Sprechzeiten am Montagmorgen nicht erreichbar ist, hilft kein Ticketsystem. Der Baukasten wird im ersten Jahr zu einem Aktionspreis angeboten, danach greift der reguläre Tarifpreis – prüfen Sie beide Werte im Bestellvorgang, denn IONOS staffelt die Aktionen je nach Tarif unterschiedlich. Eine Terminbuchung ist nicht eingebaut, lässt sich aber über einen Fachdienst einbinden – prüfen Sie in dem Fall dessen Serverstandort und AV-Vertrag gesondert.
- Rechenzentren in Deutschland
- Telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Günstiger Aktionspreis im ersten Jahr
- Terminbuchung nur über Zusatzdienst
- Preissprung nach dem ersten Jahr
- Weniger Designfreiheit als bei Wix
2. Wix – Terminbuchung, die dem Praxisteam Anrufe abnimmt

⭐ 4,7/5
Wix: Für die Praxis im DetailDer praktische Nutzen liegt bei Wix in der eingebauten Terminvergabe. Mit Wix Bookings buchen Patienten selbst, ohne dass jemand ans Telefon muss – für eine Praxis mit hohem Anrufaufkommen ist das der spürbarste Effekt einer neuen Website überhaupt. Dazu kommen über 900 Vorlagen, darunter mehrere für Gesundheits- und Medizinseiten.
Der Light-Tarif liegt bei 9 Euro monatlich mit jährlicher Zahlung und enthält eine Domain im ersten Jahr; Core kostet 17 Euro. Zwei Punkte gehören in Ihre Prüfung: Die Vorlage lässt sich nach der Veröffentlichung nicht mehr tauschen, und der Serverstandort liegt nicht in Deutschland. Für eine Terminbuchung, über die Patientendaten laufen, sollten Sie deshalb den AV-Vertrag und die Datenschutzhinweise genau ansehen.
- Terminbuchung ohne Drittanbieter
- Größte Vorlagenauswahl im Vergleich
- Frei positionierbarer Editor
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Serverstandort nicht in Deutschland
- Vorlage nach Veröffentlichung nicht wechselbar
- Kein deutschsprachiger Telefon-Support
3. Jimdo – Der schnellste Weg zu einer korrekten Praxisseite

⭐ 4,3/5
Jimdo: Für die Praxis im DetailJimdo führt Sie mit Fragen durch den Aufbau und erzeugt daraus eine fertige Seite. Für eine Praxis, in der niemand Zeit für Webdesign hat, ist das der realistischste Weg: Leistungen, Team, Sprechzeiten, Anfahrt – mehr braucht die Seite meist nicht. Weniger Optionen bedeuten hier auch weniger Gelegenheit, berufsrechtlich danebenzugreifen.
Der Anbieter sitzt in Hamburg und bietet deutschsprachigen Support, was die Verständigung über Datenschutzfragen erleichtert. Der Play-Tarif bleibt dauerhaft gratis, läuft aber unter einer Jimdo-Subdomain – für eine Praxis nicht geeignet, zum Ausprobieren schon. Wer Gestaltungsfreiheit erwartet, wird enttäuscht: Der Editor ist bewusst schlank gehalten.
- In unter einer Stunde online
- Deutschsprachiger Support, Anbieter aus Hamburg
- Geführter Aufbau ohne Vorkenntnisse
- Kostenloser Tarif zum Ausprobieren
- Wenig Gestaltungsspielraum
- Keine eingebaute Terminbuchung
- Gratis-Tarif nur mit Subdomain
4. STRATO – Deutsche Server und Preise, die schon die Steuer enthalten

⭐ 4,1/5
STRATO: Für die Praxis im DetailSTRATO wirbt ausdrücklich mit DSGVO-konformem Hosting und dem Argument, dass die Daten nicht auf beliebigen Servern im Ausland liegen. Für eine Praxis, die gegenüber Patienten oder der Kammer Auskunft geben muss, ist das die kürzere Erklärung. Der Support ist deutschsprachig, die Rechenzentren stehen in Deutschland.
Ein Detail, das gerade für Ärzte praktisch ist: STRATO weist Bruttopreise aus. Da ärztliche Heilbehandlungen überwiegend umsatzsteuerfrei sind und Sie in der Regel keinen Vorsteuerabzug haben, ist der Bruttopreis für Sie ohnehin die relevante Zahl – bei Anbietern mit Nettoauszeichnung müssen Sie 19 Prozent aufschlagen, um zu vergleichen. Aktionen senken den Einstieg zeitweise auf 1 Euro monatlich.
- Rechenzentren und Support in Deutschland
- Bruttopreise, für Praxen die relevante Zahl
- Wirbt ausdrücklich mit DSGVO-Konformität
- Günstige Aktionspreise
- Editor weniger modern als bei Wix
- Keine eingebaute Terminbuchung
- Aktionspreise laufen aus
5. Hostinger – Günstig, mit wählbarem Serverstandort in der EU

⭐ 4,2/5
Hostinger: Für die Praxis im DetailHostinger lässt den Serverstandort innerhalb der EU wählen – für eine Praxis der entscheidende Punkt bei diesem Anbieter, weil er die Datenschutzargumentation trägt, ohne dass die Server zwingend in Deutschland stehen müssen. Der Aufbau wird durch KI-Werkzeuge unterstützt, was den Start beschleunigt.
Preislich ist das Angebot das günstigste in dieser Runde, allerdings mit drei Zahlen statt einer. Der beworbene Einstieg von 2,99 Euro monatlich gilt beim 48-Monats-Plan – die Seite nennt dafür 143,52 Euro –, regulär kostet der Tarif 11,99 Euro. Die mittlere Stufe liegt bei 3,99 Euro in der Aktion und 18,99 Euro regulär. Dazu sind die Preise netto ausgewiesen: Für eine Praxis ohne Vorsteuerabzug kommen 19 Prozent hinzu. Telefon-Support gibt es nicht; wer bei einer Störung sprechen will statt zu schreiben, ist bei IONOS besser aufgehoben.
- Serverstandort innerhalb der EU wählbar
- Niedrigster Monatspreis im Vergleich
- KI-Werkzeuge beschleunigen den Aufbau
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Kein Telefon-Support
- Preise netto, für Praxen ohne Vorsteuerabzug relevant
- Bestpreis nur bei 48 Monaten Vorauszahlung
6. Webador – Wenig Optionen, und genau das ist der Vorteil

⭐ 3,7/5
Webador: Für die Praxis im DetailEine Praxisseite braucht fünf Dinge: Leistungen, Team, Sprechzeiten, Anfahrt, Kontakt. Webador ist auf genau diesen Umfang zugeschnitten. Der Editor bietet wenige Einstellungen, arbeitet dafür ohne Einarbeitung – wer keine Zeit hat, sich in Gestaltungsraster einzulesen, kommt hier am zügigsten zu einem sauberen Ergebnis.
Bei den Preisen arbeitet Webador mit Einstiegsrabatten und nennt für die Zeit danach gestaffelte Beträge zwischen 5,50 und 24 Euro monatlich, je nach Tarif und Zahlweise. Prüfen Sie also, welcher Folgepreis für Ihre gewählte Stufe gilt – der beworbene Einstiegspreis läuft aus. Für Praxen mit gestalterischen Ansprüchen ist das Angebot zu schlicht, und eine Terminbuchung fehlt. Wer sie braucht, sollte zu Wix greifen oder einen Fachdienst einbinden.
- Sehr einfache Bedienung ohne Einarbeitung
- Deutschsprachige Oberfläche
- Auf den Umfang einer Praxisseite zugeschnitten
- Kostenloser Tarif zum Testen
- Kaum Gestaltungsspielraum
- Keine Terminbuchung
- Für größere Auftritte zu schlicht
7. Squarespace – Die besten Vorlagen, aber Server außerhalb der EU

⭐ 3,9/5
Squarespace: Für die Praxis im DetailWenn Ihre Praxis über die Website auch Wirkung erzielen soll – etwa bei Selbstzahlerleistungen oder in einem umkämpften städtischen Umfeld –, sind die Vorlagen von Squarespace die hochwertigsten in diesem Vergleich. Der abschnittsbasierte Editor verhindert dabei, dass eine gute Vorlage beim Bearbeiten kaputtgeht. Für Termine verweist Squarespace auf Acuity Scheduling – ein eigenständiges Produkt mit eigenem Abonnement, das sich einbetten lässt.
Zwei Punkte sprechen für eine deutsche Praxis dagegen. Die Preise werden netto ausgewiesen – für eine Praxis ohne Vorsteuerabzug müssen Sie 19 Prozent aufschlagen, um mit deutschen Anbietern zu vergleichen. Und die Server stehen außerhalb der EU – bei einer Website mit Terminbuchung und Kontaktformular ist die Datenschutzprüfung damit aufwendiger als bei einem deutschen Anbieter. Testen können Sie 14 Tage ohne Kreditkarte.
- Hochwertigste Vorlagen im Vergleich
- Terminbuchung über Acuity, separates Abo
- Editor schützt vor Gestaltungsfehlern
- 14 Tage Testphase ohne Zahlungsdaten
- Server außerhalb der EU
- Preise netto ausgewiesen
- Kein deutschsprachiger Telefon-Support
- Kein dauerhaft kostenloser Tarif
8. World4You – Die Wahl für Praxen in Österreich

⭐ 3,7/5
World4You: Für die Praxis im DetailFür eine Praxis in Österreich ist World4You die naheliegende Wahl: Rechenzentrum im Land, deutschsprachiger Support und Preise inklusive der österreichischen Umsatzsteuer. Gegenüber österreichischen Patienten und Behörden ist ein inländischer Anbieter die einfachere Argumentation.
Für deutsche Praxen ergibt der Anbieter dagegen wenig Sinn. Die enthaltene Steuer von 20 Prozent verzerrt den Preisvergleich, und beim Serverstandort ist Deutschland näher. Der Funktionsumfang liegt im Mittelfeld, eine Terminbuchung ist nicht eingebaut.
- Rechenzentrum und Support in Österreich
- Preise inklusive Umsatzsteuer
- Domain im ersten Jahr kostenlos
- Deutschsprachiger Ansprechpartner
- Für deutsche Praxen kein Vorteil
- Keine Terminbuchung
- Funktionsumfang im Mittelfeld
9. SITE123 – Nur als Übergangslösung

⭐ 3,2/5
SITE123: Für die Praxis im DetailWenn Ihre Praxis kurzfristig überhaupt eine Seite braucht – etwa nach einer Neugründung oder Praxisübernahme –, bringt SITE123 Sie in etwa einer Stunde online. Der Aufbau läuft geführt ab, Gestaltungsentscheidungen nimmt Ihnen das System weitgehend ab.
Für eine dauerhafte Praxiswebsite sprechen zwei Punkte im Kleingedruckten dagegen. SITE123 berechnet die gesamte Laufzeit im Voraus, bei einem Mehrjahrestarif also den vollen Betrag auf einmal, mit Rückerstattung nur in den ersten 14 Tagen. Und das Anbieterzeichen bleibt selbst im Bezahltarif im Fußbereich stehen – auf einer Praxisseite wirkt das unprofessionell.
- In etwa einer Stunde online
- Geführter Aufbau ohne Entscheidungen
- Günstiger Aktionspreis im ersten Jahr
- Gesamte Laufzeit wird vorab berechnet
- Anbieterzeichen bleibt im Fußbereich
- Kaum Gestaltungsfreiheit
- Rückerstattung nur 14 Tage
Weitere Anbieter für Praxiswebsites
Neben den neun Anbietern oben gibt es zwei weitere Wege, die für Praxen in Frage kommen. Wir nennen sie zur Orientierung.
| Lösung | Modell | Passt zu | Zu bedenken |
|---|---|---|---|
| Webnode | Baukasten mit Mehrsprachigkeit | Praxen mit internationaler Patientenschaft | Kleiner Funktionsumfang, Speicher begrenzt |
| Spezialisierte Praxis-Dienstleister | Agenturen mit Branchenfokus | Praxen ohne eigene Kapazität | Deutlich teurer, dafür Berufsrecht mitgedacht |
Der zweite Weg verdient eine ehrliche Einordnung. Es gibt Dienstleister, die ausschließlich Praxiswebsites bauen und die berufsrechtlichen Anforderungen kennen. Das kostet ein Vielfaches eines Baukastens, nimmt Ihnen aber genau die Prüfung ab, um die es in diesem Artikel geht. Wenn Ihre Praxis ästhetische Leistungen anbietet oder Sie Selbstzahlerangebote bewerben wollen, ist das eine Überlegung wert – dort sind die Fallstricke am dichtesten.
Welcher Baukasten passt zu Ihrer Praxis?
- Patientendaten sollen in Deutschland bleiben: IONOS oder STRATO. Beide mit Rechenzentren im Inland, IONOS zusätzlich mit deutschsprachigem Telefon-Support rund um die Uhr.
- Das Telefon klingelt den ganzen Tag wegen Terminen: Wix. Die eingebaute Buchung entlastet das Praxisteam messbar – prüfen Sie vorher den AV-Vertrag.
- Niemand in der Praxis hat Zeit für Webdesign: Jimdo oder Webador. Beide führen Sie durch den Aufbau, beide auf Deutsch, beide in unter einer Stunde zu einem brauchbaren Ergebnis.
- Sie bieten Selbstzahlerleistungen an und brauchen Wirkung: Squarespace. Die hochwertigsten Vorlagen – dafür Server außerhalb der EU und Preise ohne Umsatzsteuer.
- Ihre Praxis sitzt in Österreich: World4You. Rechenzentrum und Support in Österreich, Preise mit enthaltener Umsatzsteuer.
- Sie bewerben ästhetische Behandlungen: Kein Baukasten löst Ihr eigentliches Problem. Lassen Sie die Inhalte vor der Veröffentlichung prüfen – seit dem BGH-Urteil ist die Rechtslage klar, und Verstöße sind abmahnfähig.
So haben wir bewertet
Ausgewertet haben wir die Tarifseiten der Anbieter im September 2026, mit Blick auf Serverstandort, Terminbuchung, Support-Sprache und -Kanäle, Preisauszeichnung sowie Laufzeit und Folgepreis. Die Reihenfolge richtet sich nach der Eignung für eine Arztpraxis und nicht nach der Gesamtbewertung – deshalb steht IONOS vor Wix, obwohl Wix insgesamt besser abschneidet. Die berufsrechtlichen Angaben stützen sich auf § 27 der Musterberufsordnung, die Erläuterungen der Bundesärztekammer sowie auf das BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24). Sie ersetzen keine Rechtsberatung: Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die von der Musterberufsordnung abweichen kann. Die Sterne stehen für die Gesamtqualität des Anbieters und sind in allen unseren Artikeln gleich vergeben.
Fazit
Für die meisten Praxen ist IONOS die vernünftigste Wahl: Rechenzentren in Deutschland, telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch und ein vergünstigter Einstieg im ersten Jahr. Wenn das Telefon vor allem wegen Terminvereinbarungen klingelt, wiegt die eingebaute Buchung von Wix schwerer als der Serverstandort – dann sollten Sie den AV-Vertrag und die Datenschutzhinweise allerdings genau ansehen. Jimdo und Webador sind die Abkürzung für Praxen, in denen niemand Zeit hat.
Wichtiger als der Anbieter ist am Ende der Inhalt. Sachliche Informationen über Ihr Leistungsangebot sind erlaubt und erwünscht – Superlative, Vergleiche mit anderen Praxen und erfundene Spezialistentitel sind es nicht. Wenn Sie ästhetische Behandlungen anbieten, prüfen Sie Ihre Bildstrecken: Seit dem BGH-Urteil vom Juli 2025 sind Vorher-Nachher-Darstellungen auch für Filler und Botox unzulässig. Diese eine Prüfung ist mehr wert als jede Entscheidung zwischen zwei Baukästen.
Häufig gestellte Fragen
Ja. § 27 Abs. 2 MBO-Ä gestattet ausdrücklich sachliche berufsbezogene Informationen. Das frühere weitreichende Werbeverbot wurde 2002 gelockert. Untersagt bleibt nach Absatz 3 nur berufswidrige Werbung – berufswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine informative Praxiswebsite ist also nicht nur erlaubt, sondern erwünscht.
Eine besonders nachdrückliche Darstellung, die den sachlichen Informationsgehalt in den Hintergrund drängt – etwa Superlative oder reißerische Formulierungen. Die Rechtsprechung stufte zum Beispiel eine besonders hervorgehobene Preisangabe für eine Augenlaserbehandlung als anpreisend ein. Bewertet wird immer der Gesamteindruck, nicht ein einzelnes Wort.
Bei nicht medizinisch indizierten Schönheitsbehandlungen nicht. Der BGH entschied am 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24), dass auch Unterspritzungen mit Hyaluron als operative plastisch-chirurgische Eingriffe gelten und damit unter das Werbeverbot des § 11 HWG fallen. Im persönlichen Beratungsgespräch und in der Patientenakte bleiben solche Aufnahmen zulässig.
Nach überwiegender juristischer Einschätzung ja. Der BGH stellte klar, dass es nicht auf das Werkzeug ankommt, sondern auf den Eingriff: Bereits der Einsatz einer Kanüle genügt, wenn damit gezielt die äußere Form verändert wird. Das Urteil betrifft ausdrücklich auch Kosmetikstudios und Influencer, nicht nur Arztpraxen.
Nein, wenn es sich um eine Praxis oder ambulante Einrichtung handelt. Die Rechtsprechung wertet das als irreführend, weil die Öffentlichkeit unter „Klinik“ eine Einrichtung für stationäre Behandlung mit entsprechender Ausstattung versteht. Ähnlich problematisch sind erfundene Bezeichnungen, die eine Facharztqualifikation vortäuschen.
Über die üblichen Pflichtangaben hinaus: die zuständige Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat und ein Hinweis auf die geltende Berufsordnung. Führen Sie Titel exakt in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form – ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Fragen Sie keine Symptome oder Diagnosen ab. Gesundheitsdaten unterliegen Artikel 9 DSGVO und damit strengeren Anforderungen. Name, Kontaktweg und der Wunsch nach einem Rückruf genügen für die Terminanbahnung. Alles Weitere klären Sie am Telefon oder in der Praxis – das ist einfacher, als die Verarbeitung über die Website rechtssicher aufzusetzen.
Ja, sobald über Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet werden – und das tut bereits ein Kontaktformular. Artikel 28 DSGVO verlangt eine schriftliche Vereinbarung. Kein Baukasten bewirbt sie auf der Produktseite, etablierte Anbieter stellen sie im Kundenkonto bereit. Fragen Sie vor dem Abschluss ausdrücklich danach.
Nur wenn Ihre Praxis kein Kleinstunternehmen ist. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wozu eine Online-Terminbuchung zählt. Befreit sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz. Größere Gemeinschaftspraxen und MVZ sind dagegen verpflichtet.
Zwischen rund 3 und 17 Euro monatlich, je nach Anbieter und Laufzeit. Wix beginnt bei 9 Euro monatlich, Hostinger bei 2,99 Euro netto in der Aktion und 11,99 Euro regulär, Webador nennt Folgepreise ab 5,50 Euro. Rechnen Sie mit dem Folgepreis, nicht mit dem Aktionspreis – und beachten Sie, ob netto oder brutto ausgewiesen wird, da Sie als Arzt in der Regel keinen Vorsteuerabzug haben.
Nein. Pauschalpreise, Rabatte und Gutscheine für ärztliche Leistungen verstoßen gegen die Gebührenordnung für Ärzte, weil Leistungen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens abzurechnen sind. Die Rechtsprechung hat solche Angebote zudem als Wettbewerbsverstoß gewertet. Sachliche Preisangaben ohne werbliche Hervorhebung sind dagegen zulässig.
Zuständig ist zunächst Ihre Landesärztekammer. § 27 Abs. 3 MBO-Ä ist aber zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts – ein Verstoß kann deshalb auch von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Bei Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel drohen empfindliche Ordnungsgelder.
