Seit Dezember 2025 gilt für Kanzlei-Websites eine neue Regel – und sie ist erfreulicher, als viele denken. Was nicht ausdrücklich verboten ist, dürfen Sie sagen.
Mandanten prüfen eine Kanzlei heute online, bevor sie anrufen. Eine Website ist mit einem Baukasten an einem Abend gebaut, doch bei anwaltlichen Inhalten überlagern sich mehrere Regelwerke: die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung und daneben Datenschutz- und Impressumsrecht. Genau dieser Rahmen hat sich am 1. Dezember 2025 verändert. Wir erklären zuerst, was seither gilt, und vergleichen danach zehn Anbieter daraufhin, wie gut sie zu einer Kanzlei passen.
Die BORA-Novelle: Aus einer Erlaubnis wurde ein Verbot – zu Ihren Gunsten
Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 26. Mai 2025 eine Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen. Das Bundesministerium der Justiz prüfte die Beschlüsse und beanstandete sie nicht; veröffentlicht wurden sie am 8. September 2025, in Kraft getreten sind sie am 1. Dezember 2025 (Bundesrechtsanwaltskammer zur Neufassung). Geändert wurde dabei die Berufsordnung, nicht das Gesetz: § 43b BRAO ist unverändert geblieben.
Der Unterschied liegt in der Blickrichtung. Die alte Fassung lautete: Anwältinnen und Anwälte „dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind“ – eine Erlaubnisnorm. Die neue Fassung dreht das um: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.“ Sie müssen also nicht mehr für jede Aussage eine Erlaubnis suchen, sondern nur die roten Linien kennen (§ 6 BORA in der Fassung vom 1. Dezember 2025).
| Zulässig auf der Kanzlei-Website | Untersagt |
|---|---|
| Rechtsgebiete und Tätigkeitsschwerpunkte | Erfolgsgarantien wie „Wir gewinnen Ihren Fall“ |
| Fachanwaltstitel und Qualifikationen | Superlative ohne Beleg, etwa „Die Nr. 1 für Arbeitsrecht“ |
| Spezialisierungen mit Nachweis nach § 7 Abs. 1 BORA | Vergleiche mit namentlich genannten Kanzleien |
| Referenzen mit ausdrücklicher Einwilligung nach § 6 Abs. 2 BORA | Irreführende Angaben, etwa nicht belegbare Erfolgsquoten |
| Angaben zu Honorar und Abrechnungsmodellen | Ansprache von Personen in einem konkreten Rechtsfall |
| Fachbeiträge, Podcasts, Social-Media-Auftritte | Mandantennennung ohne deren Zustimmung |
Die Bundesrechtsanwaltskammer begründet die Reform damit, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Einzelfallwerbung inzwischen stark relativiert habe und die wesentlichen Beschränkungen ohnehin aus dem Wettbewerbsrecht kämen. Eine vollständige Streichung des § 6 BORA stand zur Debatte; stattdessen wollte der zuständige Ausschuss eine Art zusammenfassende Segelanweisung geben. Das Berufsrecht kennt im Übrigen keine Kanalverbote. Für einen Fachbeitrag, einen Beitrag auf einem sozialen Netzwerk und eine Suchmaschinenanzeige gilt derselbe Maßstab: sachlich unterrichten, berufsbezogen bleiben, nicht irreführen. Auch ein Kanzleilogo ist unbedenklich – weder § 43b BRAO noch § 6 BORA enthalten dazu ein Verbot. Ausgezeichnete Platzierungen in bekannten Anwaltslisten dürfen Sie nennen, weil dahinter ein nachvollziehbarer Beleg steht; ein selbst vergebener Superlativ dagegen nicht.
Was ins Impressum einer Kanzlei gehört
Für Kanzleien reicht das übliche Impressum nach § 5 DDG nicht aus. Die Pflichtangaben sind umfangreicher als bei einem gewöhnlichen Unternehmen, und sie werden regelmäßig abgemahnt.
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Also „Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Angabe der Bezeichnung allein genügt nicht.
- Die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Anschrift und Website. Bei mehreren Standorten die jeweils zuständige Kammer.
- Die berufsrechtlichen Regelungen – BRAO, BORA, FAO, RVG und die CCBE-Berufsregeln – mit Hinweis, wo sie einsehbar sind. Ein Link auf die Fassungen bei der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt das.
- Die Berufshaftpflichtversicherung mit Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich. Dieser Punkt fehlt in der Praxis am häufigsten.
- Fachanwaltsbezeichnungen exakt in der verliehenen Form. „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ ist zulässig, wenn der Titel verliehen wurde. Eine freie Variante wie „Spezialist für Arbeitsrecht“ braucht dagegen einen belastbaren Nachweis, sonst ist sie irreführend.
Mandantendaten: Wo eine Kanzlei-Website heikel wird
Anwaltliche Verschwiegenheit und ein Kontaktformular vertragen sich schlechter, als es zunächst aussieht. Wer sein Anliegen in ein Freitextfeld schreibt, übermittelt womöglich Details eines laufenden Verfahrens – über einen Dienstleister, dessen Server Sie nicht kennen.
- Halten Sie das Kontaktformular knapp. Name, Rückrufwunsch und grobes Rechtsgebiet genügen für die Erstansprache. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sachverhaltsdetails nicht über das Formular übermittelt werden sollen.
- Prüfen Sie den Serverstandort. Bei einem Anbieter mit Rechenzentren in Deutschland ist die Argumentation gegenüber Mandanten und im Zweifel gegenüber der Kammer erheblich kürzer.
- Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab. Nach Artikel 28 DSGVO Pflicht, sobald Ihr Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Kein Baukasten bewirbt ihn – fragen Sie vor dem Abschluss danach.
- Sehen Sie sich eingebundene Dienste an. Kartendienste, Schriftarten und Auswertungswerkzeuge übertragen Daten oft schon beim Seitenaufruf. Ein Einwilligungsbanner braucht auf der ersten Ebene eine gleichwertige Möglichkeit zum Ablehnen.
- Verweisen Sie auf sichere Wege. Für alles Inhaltliche sind Telefon, Post oder das besondere elektronische Anwaltspostfach die richtigen Kanäle – nicht das Webformular.
Die besten Website-Baukästen für Kanzleien
Sortiert nach Eignung für eine Kanzlei – Serverstandort, seriöse Vorlagen und deutschsprachiger Support wiegen hier schwerer als Verkaufsfunktionen. Die Sterne stehen für die Gesamtqualität des Anbieters und sind in allen unseren Artikeln gleich vergeben; sie folgen deshalb nicht der Reihenfolge in diesem Vergleich.
Die Anbieter im Detail
1. IONOS – Wenn Mandantendaten das Land nicht verlassen sollen

⭐ 4,5/5
IONOS: Für die Kanzlei im DetailBei einer Kanzlei-Website ist der Serverstandort kein Randthema. Über das Kontaktformular können Angaben zu laufenden Verfahren eingehen, und die anwaltliche Verschwiegenheit endet nicht an der Serverfarm. IONOS betreibt seine Rechenzentren in Deutschland und wirbt mit Datenschutz nach EU-Vorgaben – das ist die kürzeste Antwort auf die Frage, wo die Daten liegen.
Dazu kommt die telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch. Wenn Ihre Seite mit den Kontaktdaten ausfällt, während ein Mandant Sie erreichen will, hilft kein Ticketsystem. Preislich arbeitet IONOS mit einem Aktionspreis im ersten Jahr und einem höheren regulären Tarif danach – prüfen Sie beide Werte im Bestellvorgang, denn die Staffelung unterscheidet sich je nach Tarif. Für Gestaltungsfreiheit sind Wix oder Squarespace die stärkeren Angebote.
- Rechenzentren in Deutschland
- Telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Günstiger Aktionspreis im ersten Jahr
- Weniger Gestaltungsfreiheit als bei Wix
- Preissprung nach dem ersten Jahr
- Vorlagen wirken weniger hochwertig
2. STRATO – Deutsche Server und Preise, die schon die Steuer enthalten

⭐ 4,1/5
STRATO: Für die Kanzlei im DetailSTRATO wirbt ausdrücklich damit, dass die Daten nicht auf beliebigen Servern im Ausland liegen, und nennt sein Angebot DSGVO-konform. Für eine Kanzlei, die gegenüber Mandanten Auskunft geben können muss, ist das die kürzere Erklärung als ein Anbieter mit Sitz außerhalb Europas. Support und Rechenzentren sind in Deutschland.
Die Preise weist STRATO inklusive Mehrwertsteuer aus. Anders als eine Arztpraxis sind Sie als Kanzlei in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb für Sie der Nettopreis zählt – rechnen Sie also zurück, wenn Sie mit Anbietern vergleichen, die netto auszeichnen. Der Editor ist funktional, aber weniger modern als bei den internationalen Anbietern.
- Rechenzentren und Support in Deutschland
- Wirbt ausdrücklich mit DSGVO-Konformität
- Bruttopreise transparent ausgewiesen
- Günstige Aktionspreise
- Editor weniger modern als bei Wix oder Squarespace
- Vorlagenauswahl begrenzt
- Für vorsteuerabzugsberechtigte Kanzleien muss zurückgerechnet werden
3. Squarespace – Die Bildsprache, die zu einer Kanzlei passt

⭐ 3,9/5
Squarespace: Für die Kanzlei im DetailEine Kanzlei-Website soll Vertrauen erzeugen, nicht Aufmerksamkeit erzwingen – und genau darin liegt die Stärke von Squarespace. Die Vorlagen arbeiten mit ruhiger Typografie, viel Weißraum und zurückhaltenden Farben. Das ist die Bildsprache, die zum Sachlichkeitsgebot passt, ohne bieder zu wirken. Der abschnittsbasierte Editor verhindert dabei, dass eine gute Vorlage beim Bearbeiten auseinanderfällt.
Eine Terminbuchung für Erstberatungen ist enthalten. Zwei Punkte sprechen für eine deutsche Kanzlei dagegen: Die Server stehen außerhalb der EU, was die Datenschutzprüfung bei einem Kontaktformular aufwendiger macht, und die Preise werden netto ausgewiesen. Testen können Sie 14 Tage ohne Kreditkarte – für eine Kanzlei genug Zeit, um zu sehen, ob die Vorlage den gewünschten Eindruck erzeugt.
- Zurückhaltende, hochwertige Vorlagen
- Editor schützt vor Gestaltungsfehlern
- Terminlösung Acuity einbettbar, separat zu buchen
- 14 Tage testen ohne Zahlungsdaten
- Server außerhalb der EU
- Preise netto ausgewiesen
- Kein deutschsprachiger Telefon-Support
- Kein dauerhaft kostenloser Tarif
4. Wix – Größte Freiheit, wenn Sie genau wissen, wie es aussehen soll

⭐ 4,7/5
Wix: Für die Kanzlei im DetailWix bietet die größte Gestaltungsfreiheit in diesem Vergleich: über 900 Vorlagen und ein Editor, in dem sich jedes Element frei platzieren lässt. Für eine Kanzlei mit eigenem Erscheinungsbild – Wort-Bild-Marke, festgelegte Schrift, definierte Farben – ist das der einzige Anbieter hier, bei dem sich das ohne Kompromisse umsetzen lässt.
Praktisch relevant ist außerdem Wix Bookings: Mandanten buchen einen Termin zur Erstberatung selbst, ohne dass jemand ans Telefon muss. Der Light-Tarif kostet 9 Euro monatlich bei jährlicher Zahlung, Core 17 Euro. Zwei Einschränkungen: Die Vorlage lässt sich nach der Veröffentlichung nicht mehr tauschen, und die Server stehen nicht in Deutschland – prüfen Sie deshalb den Auftragsverarbeitungsvertrag, bevor Sie ein Kontaktformular einrichten.
- Größte Vorlagenauswahl im Vergleich
- Frei positionierbarer Editor
- Terminbuchung für Erstberatungen ohne Drittanbieter
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Serverstandort nicht in Deutschland
- Vorlage nach Veröffentlichung nicht wechselbar
- Kein deutschsprachiger Telefon-Support
- Viele Optionen kosten Zeit
5. Jimdo – Für Einzelkanzleien, die den Abend nicht opfern wollen

⭐ 4,3/5
Jimdo: Für die Kanzlei im DetailJimdo führt Sie mit Fragen durch den Aufbau und erzeugt daraus eine fertige Seite. Für eine Einzelkanzlei ist das der realistischste Weg: Rechtsgebiete, Person, Kontakt, Impressum – mehr braucht die Seite oft nicht, und mehr Optionen bedeuten hier auch mehr Gelegenheit, gegen das Sachlichkeitsgebot zu verstoßen.
Der Anbieter sitzt in Hamburg und bietet deutschsprachigen Support, was Rückfragen zu Datenschutz und Impressum erleichtert. Der Play-Tarif bleibt dauerhaft gratis, läuft aber unter einer Jimdo-Subdomain – für eine Kanzlei nicht geeignet, zum Ausprobieren schon. Wer gestalterische Ansprüche hat, ist bei Squarespace besser aufgehoben.
- In unter einer Stunde online
- Deutschsprachiger Support, Anbieter aus Hamburg
- Geführter Aufbau ohne Vorkenntnisse
- Kostenloser Tarif zum Ausprobieren
- Wenig Gestaltungsspielraum
- Keine eingebaute Terminbuchung
- Gratis-Tarif nur mit Subdomain
6. Hostinger – Günstig, mit wählbarem Standort in der EU

⭐ 4,2/5
Hostinger: Für die Kanzlei im DetailDer entscheidende Punkt bei Hostinger ist für eine Kanzlei die Wahl des Serverstandorts innerhalb der EU. Damit trägt die Datenschutzargumentation, auch wenn die Server nicht zwingend in Deutschland stehen. Beim Aufbau helfen KI-Werkzeuge, sodass die Grundstruktur schnell steht.
Bei den Preisen sollten Sie genau hinsehen. Der beworbene Einstieg von 2,99 Euro netto gilt beim 48-Monats-Plan – die Seite nennt dafür 143,52 Euro –, regulär kostet der Tarif 11,99 Euro. Für die mittlere Stufe ruft der Anbieter 3,99 Euro in der Aktion auf, regulär sind es 18,99 Euro. Telefon-Support gibt es nicht: Wer im Störfall sprechen statt schreiben will, ist bei IONOS besser aufgehoben.
- Serverstandort innerhalb der EU wählbar
- Niedrigster Monatspreis im Vergleich
- KI-Werkzeuge beschleunigen den Aufbau
- Domain im ersten Jahr enthalten
- Kein Telefon-Support
- Aktionspreis nur bei 48 Monaten Vorauszahlung
- Regulärpreis viermal so hoch wie beworben
- Preise netto ausgewiesen
7. Webador – Genau der Umfang, den eine Kanzleiseite braucht

⭐ 3,7/5
Webador: Für die Kanzlei im DetailEine Kanzleiseite braucht fünf Dinge: Rechtsgebiete, Person oder Team, Kontakt, Anfahrt und ein vollständiges Impressum. Webador ist auf genau diesen Umfang zugeschnitten. Der Editor bietet wenige Einstellungen und funktioniert ohne Einarbeitung – wer keine Zeit hat, sich in Gestaltungsraster einzulesen, kommt hier am zügigsten zu einem sauberen Ergebnis.
Bei den Preisen arbeitet der Anbieter mit Einstiegsrabatten und nennt für die Zeit danach gestaffelte Beträge zwischen 5,50 und 24 Euro monatlich, je nach Tarif und Zahlweise. Prüfen Sie, welcher Folgepreis für Ihre Stufe gilt. Für eine größere Sozietät mit mehreren Anwaltsprofilen und eigenem Erscheinungsbild ist das Angebot zu schlicht.
- Sehr einfache Bedienung ohne Einarbeitung
- Deutschsprachige Oberfläche
- Auf den Umfang einer Kanzleiseite zugeschnitten
- Kostenloser Tarif zum Testen
- Kaum Gestaltungsspielraum
- Keine Terminbuchung
- Für größere Sozietäten zu schlicht
8. World4You – Die Wahl für Kanzleien in Österreich

⭐ 3,7/5
World4You: Für die Kanzlei im DetailFür eine Kanzlei in Österreich ist World4You die naheliegende Wahl: Rechenzentrum im Land, deutschsprachiger Support und Preise inklusive der österreichischen Umsatzsteuer. Gegenüber österreichischen Mandanten und der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist ein inländischer Anbieter die einfachere Argumentation.
Für deutsche Kanzleien ergibt der Anbieter dagegen wenig Sinn. Die enthaltenen 20 Prozent Steuer machen den Preisvergleich unnötig kompliziert, und ein deutscher Serverstandort liegt näher. Der Funktionsumfang liegt im Mittelfeld, eine Terminbuchung fehlt.
- Rechenzentrum und Support in Österreich
- Preise inklusive Umsatzsteuer
- Domain im ersten Jahr kostenlos
- Deutschsprachiger Ansprechpartner
- Für deutsche Kanzleien kein Vorteil
- Keine Terminbuchung
- Funktionsumfang im Mittelfeld
9. SITE123 – Nur, wenn es übermorgen stehen muss

⭐ 3,2/5
SITE123: Für die Kanzlei im DetailWenn Ihre Kanzlei kurzfristig überhaupt eine Seite braucht – etwa nach einer Neuzulassung oder einer Trennung von einer Sozietät –, bringt SITE123 Sie in etwa einer Stunde online. Sie beantworten ein paar Fragen, den Rest legt das System fest.
Als dauerhafte Kanzlei-Website taugt das Angebot nicht. Der Anbieter kassiert die komplette Laufzeit vorab – bei mehreren Jahren also alles auf einmal – und erstattet nur innerhalb der ersten 14 Tage. Und das Anbieterzeichen bleibt selbst im Bezahltarif im Fußbereich stehen – auf einer Kanzleiseite ist das der falsche Eindruck.
- In etwa einer Stunde online
- Geführter Aufbau ohne Entscheidungen
- Sehr niedriger Einstiegspreis
- Gesamte Laufzeit wird vorab berechnet
- Anbieterzeichen bleibt im Fußbereich
- Kaum Gestaltungsfreiheit
- Rückerstattung nur 14 Tage
Weitere Wege zur Kanzlei-Website
Neben den neun Anbietern oben gibt es zwei Alternativen, die für Kanzleien in Frage kommen. Wir nennen sie zur Orientierung.
| Lösung | Modell | Passt zu | Zu bedenken |
|---|---|---|---|
| WordPress mit eigenem Hosting | Freie Software, Hosting separat | Sozietäten mit eigenem Erscheinungsbild | Updates und Sicherheit liegen bei Ihnen |
| Spezialisierte Kanzlei-Dienstleister | Agenturen mit Branchenfokus | Kanzleien ohne eigene Kapazität | Deutlich teurer, dafür Berufsrecht mitgedacht |
Der zweite Weg verdient eine ehrliche Einordnung. Es gibt Dienstleister, die ausschließlich Kanzlei-Websites bauen und die Pflichtangaben im Impressum ebenso kennen wie die Grenzen des Sachlichkeitsgebots. Das kostet ein Vielfaches eines Baukastens, nimmt Ihnen aber die Prüfung ab, um die es in diesem Artikel geht. Für eine Sozietät mit mehreren Fachanwaltschaften und Standorten kann das die günstigere Rechnung sein – für eine Einzelkanzlei selten.
Welcher Baukasten passt zu Ihrer Kanzlei?
- Über das Kontaktformular könnten Verfahrensdetails eingehen: IONOS oder STRATO. Beide mit Rechenzentren in Deutschland, IONOS zusätzlich mit deutschsprachigem Telefon-Support rund um die Uhr.
- Die Seite soll Vertrauen erzeugen, nicht auffallen: Squarespace. Die zurückhaltendsten Vorlagen im Vergleich – prüfen Sie dafür den Serverstandort.
- Sie haben ein eigenes Erscheinungsbild mit Marke und Hausschrift: Wix. Der einzige Anbieter hier, bei dem sich das ohne Kompromisse umsetzen lässt.
- Sie sind Einzelanwalt und haben keinen Abend übrig: Jimdo oder Webador. Beide arbeiten auf Deutsch, beide nehmen Ihnen die Gestaltungsentscheidungen ab, und beide liefern innerhalb einer Stunde ein vorzeigbares Ergebnis.
- Mandanten sollen Erstberatungstermine selbst buchen: Wix oder Squarespace. Wix bringt die Funktion mit, bei Squarespace läuft sie über das Zusatzprodukt Acuity – in beiden Fällen prüfen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag.
- Ihre Kanzlei sitzt in Österreich: World4You. Rechenzentrum und Support im Land, Umsatzsteuer bereits enthalten.
So haben wir bewertet
Ausgewertet haben wir die Tarifseiten der Anbieter im September 2026, mit Blick auf Serverstandort, Vorlagenqualität, Terminfunktion, Support-Sprache und -Kanäle, Preisauszeichnung sowie Laufzeit und Folgepreis. Die Reihenfolge richtet sich nach der Eignung für eine Kanzlei und nicht nach der Gesamtbewertung – deshalb steht IONOS vor Wix, obwohl Wix insgesamt besser abschneidet. Die berufsrechtlichen Angaben stützen sich auf § 43b BRAO, den Beschluss der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025 in der vom Justizministerium nicht beanstandeten und seit dem 1. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie ersetzen keine Rechtsberatung: Die Bewertung im Einzelfall nimmt Ihre zuständige Kammer vor. Die Sterne stehen für die Gesamtqualität des Anbieters und sind in allen unseren Artikeln gleich vergeben.
Fazit
Für die meisten Kanzleien ist IONOS die vernünftigste Wahl: Rechenzentren in Deutschland und telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr auf Deutsch – zwei Punkte, die bei anwaltlicher Verschwiegenheit schwerer wiegen als eine schönere Vorlage. Wenn die Seite gestalterisch überzeugen soll, ist Squarespace mit seinen zurückhaltenden Layouts die passendere Wahl, und wer ein eigenes Erscheinungsbild umsetzen will, kommt an Wix nicht vorbei. Jimdo und Webador sind die Abkürzung für Einzelkanzleien ohne Zeit.
Die gute Nachricht steht am Anfang: Seit dem 1. Dezember 2025 ist § 6 BORA eine Verbotsnorm statt einer Erlaubnisnorm. Sie müssen nicht mehr für jede Aussage eine Erlaubnis suchen, sondern nur die Grenzen kennen – unsachlich, unlauter, irreführend. Innerhalb dieser Linien dürfen Sie über Ihre Rechtsgebiete, Ihre Qualifikationen und Ihr Honorar informieren, so ausführlich Sie wollen. Der häufigste Fehler auf Kanzlei-Websites ist deshalb nicht zu viel Werbung, sondern zu wenig Information.
Häufig gestellte Fragen
Ja. § 43b BRAO erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Seit der Neufassung des § 6 BORA am 1. Dezember 2025 ist die Berufsordnung sogar als Verbotsnorm formuliert: Untersagt sind unsachliche, unlautere und irreführende Werbung – was diese Grenzen einhält, ist zulässig.
Die Blickrichtung. Die Satzungsversammlung beschloss am 26. Mai 2025 die Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA; nach Prüfung durch das Justizministerium wurden sie am 8. September 2025 veröffentlicht und traten am 1. Dezember 2025 in Kraft. Früher war § 6 als Erlaubnisnorm formuliert, heute als Verbotsnorm mit Grenzen. Neu ist außerdem § 8 Abs. 3: Bei Zusammenarbeit mit anderen Berufen muss die Berufsbezeichnung im Außenauftritt genannt werden.
Nur wenn sie nachweisbar und nicht irreführend sind. Die alte Fassung des § 6 BORA nannte Erfolgs- und Umsatzzahlen ausdrücklich; seit der Neufassung greift stattdessen das allgemeine Verbot irreführender Werbung, das über das Wettbewerbsrecht ohnehin gilt. Pauschale Erfolgsgarantien wie „Wir gewinnen Ihren Fall“ bleiben unzulässig, weil kein Anwalt ein Urteil garantieren kann.
Nur mit Nachweis. Angaben zu Tätigkeitsschwerpunkten und Spezialisierungen sind nach § 7 Abs. 1 BORA zulässig, wenn ein entsprechender Nachweis besteht. Ein verliehener Fachanwaltstitel ist unproblematisch und darf in der Werbung geführt werden. Eine frei gewählte Bezeichnung ohne Beleg ist dagegen irreführend.
Nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung. § 6 Abs. 2 BORA erlaubt den Hinweis auf bestehende Mandate, wenn der Mandant zugestimmt hat. Ohne Zustimmung verstoßen Sie zugleich gegen die anwaltliche Verschwiegenheit. Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein und dokumentieren Sie sie.
Nein, sofern kein objektiv nachvollziehbarer Beleg existiert. Formulierungen wie „Deutschlands bester Strafverteidiger“ oder „Die Nr. 1 für Arbeitsrecht“ sind unzulässig. Anders liegt es bei ausgezeichneten Platzierungen in bekannten Anwaltslisten – die dürfen Sie nennen, weil dahinter eine überprüfbare Bewertung steht.
Über § 5 DDG hinaus: die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle sowie die Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich. Gerade die Haftpflichtangabe fehlt in der Praxis am häufigsten.
Halten Sie es knapp. Name, Rückrufwunsch und grobes Rechtsgebiet genügen für die Erstansprache. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sachverhaltsdetails nicht über das Formular übermittelt werden sollen – für alles Inhaltliche sind Telefon, Post oder das besondere elektronische Anwaltspostfach die richtigen Wege.
Ja, sobald über Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet werden, und das tut bereits ein Kontaktformular. Artikel 28 DSGVO verlangt eine schriftliche Vereinbarung. Auf der Produktseite findet sich dazu bei keinem Anbieter etwas; etablierte Häuser hinterlegen den Vertrag im Kundenkonto. Fragen Sie ausdrücklich danach.
Ja. Weder § 43b BRAO noch § 6 BORA enthalten ein Verbot von Logos. Maßstab ist allein, ob der Auftritt sachlich unterrichtet und nicht irreführt. Dasselbe gilt für Farben, Bildsprache und Schrift – das Berufsrecht macht keine gestalterischen Vorgaben, sondern inhaltliche.
Ja, das Berufsrecht kennt keine Kanalverbote. Für einen Fachbeitrag, einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk und eine Suchmaschinenanzeige gilt derselbe Maßstab wie für die Website: sachlich unterrichten, berufsbezogen bleiben, nicht irreführen. Entscheidend ist der Inhalt, nicht das Medium.
Die Spanne reicht von rund 3 bis 17 Euro im Monat, abhängig von Anbieter und Laufzeit. Wix beginnt bei 9 Euro, Hostinger bei 2,99 Euro netto in der Aktion und 11,99 Euro regulär, Webador nennt Folgepreise ab 5,50 Euro. Rechnen Sie mit dem Folgepreis, nicht mit dem Aktionspreis – und beachten Sie, ob netto oder brutto ausgewiesen wird.
